Kapitel 2
Interner vierteljährlicher Zwischenbericht
§ 19
Umfang der Berichterstattung
(1)
1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen.
Die Berichterstattung erfolgt
1. gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversicherungsunternehmen,
2. gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,
3. gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversicherungsunternehmen und
4. gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.
(2)
Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.