BerVersV

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 11.4.2024

Kapitel 2
Interner vierteljährlicher Zwischenbericht

§ 19

Umfang der Berichterstattung

(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt

1. gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversicherungsunternehmen,
2. gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,
3. gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversicherungsunternehmen und
4. gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.