§ 15
Fristen für die Einreichung
(1)
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
1.
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 201 und 202, soweit sie zu erstellen sind,
b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212,
c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisung 230,
d)
von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen die Nachweisung 203,
e)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisung 240;
2.
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;
3.
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
a)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 113 und 213 bis 219,
b)
von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,
c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 231 bis 238,
d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243 und 246,
e)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.
(2)
Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.