§ 4
Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
(1)
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
aa)
Unfallversicherung,
bb)
Haftpflichtversicherung,
cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
dd)
Kraftfahrtversicherung,
ee)
Feuerversicherung,
ff)
Verbundene Hausratversicherung,
gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung,
hh)
Transportversicherung,
ii)
Luftfahrtversicherung,
jj)
Kredit- und Kautionsversicherung,
kk)
Rechtsschutzversicherung,
ll)
Beistandsleistungsversicherung,
mm)
Sonstige Sachversicherung,
c)
für die selbst abgeschlossenen
aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
bb)
Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,
d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
e)
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
2.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“;
3.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
d)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,
e)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,
f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2)
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn
1.
die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und
2.
es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.
2Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen.
Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.
(3)
Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.