BerVersV

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 13

Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1. Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.240.01,
2. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.242.01,
3. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.243.01,
4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Formular F.246.01,
5. Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01.

(2) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. 2Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3.