AWV

Außenwirtschaftsverordnung

Vom 2.8.2013 (BGBl. I S. 2865)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 411)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Beantragung von Genehmigungen
Kapitel 2
Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland
Abschnitt 1
Beschränkungen
Unterabschnitt 1
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
§ 8Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
Unterabschnitt 2
Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland
§ 11Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
Abschnitt 2
Verfahrens- und Meldevorschriften
Unterabschnitt 1
Ausfuhr und Wiederausfuhr
§ 12Gestellung und Anmeldung
Unterabschnitt 2
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
§ 21Ausfuhrgenehmigung
Unterabschnitt 3
Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren
§ 27Anzuwendende Vorschriften
Kapitel 3
Einfuhr
Abschnitt 1
Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 29Verwendungsbeschränkungen
Abschnitt 2
Einfuhrabfertigung
§ 31Antrag auf Einfuhrabfertigung
Kapitel 4
Sonstiger Güterverkehr
Abschnitt 1
Durchfuhr
§ 44Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
Kapitel 6
Beschränkungen des Kapitalverkehrs
Abschnitt 1
Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
§ 54Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
Abschnitt 2
Prüfung von Unternehmenserwerben
Unterabschnitt 1
Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben
§ 55Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung
Unterabschnitt 2
Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben
§ 60Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
Unterabschnitt 3
Verfahrensübergreifende Vorschriften
§ 62aVerfahrenswechsel im Prüfverfahren
Kapitel 7
Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 63Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Meldevorschriften im Kapitalverkehr
§ 64Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
Abschnitt 3
Meldung von Zahlungen
§ 67Meldung von Zahlungen
Abschnitt 4
Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 71Meldefristen
Kapitel 8
Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
Abschnitt 1
Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote
§ 74Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
Abschnitt 3
Besondere Genehmigungserfordernisse
§ 78Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
Kapitel 9
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 1
Straftaten
§ 80Straftaten
Kapitel 10
Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 82aÜbergangsbestimmungen

§ 76a

Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen

Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden:

1. die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und
2. der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
a) diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
b) Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.

Abschnitt 2
Einfuhr- und Verbringungsverbote

§ 77

Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1. Demokratische Volksrepublik Korea,
2. (weggefallen)
3. Iran,
4. Libyen,
5. Syrien,
6. Russland.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) 1 Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1. die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
2. die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
3. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
4. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a) zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b) für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Abschnitt 3
Besondere Genehmigungserfordernisse

§ 78

Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung

Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.

Abschnitt 4
Auslandstaten Deutscher

§ 79

Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.

Kapitel 9
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 1
Straftaten

§ 80

Straftaten

(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,
2. entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.

(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder
2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.

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