AWV

Außenwirtschaftsverordnung

Vom 2.8.2013 (BGBl. I S. 2865)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 411)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Beantragung von Genehmigungen
Kapitel 2
Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland
Abschnitt 1
Beschränkungen
Unterabschnitt 1
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
§ 8Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
Unterabschnitt 2
Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland
§ 11Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
Abschnitt 2
Verfahrens- und Meldevorschriften
Unterabschnitt 1
Ausfuhr und Wiederausfuhr
§ 12Gestellung und Anmeldung
Unterabschnitt 2
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
§ 21Ausfuhrgenehmigung
Unterabschnitt 3
Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren
§ 27Anzuwendende Vorschriften
Kapitel 3
Einfuhr
Abschnitt 1
Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 29Verwendungsbeschränkungen
Abschnitt 2
Einfuhrabfertigung
§ 31Antrag auf Einfuhrabfertigung
Kapitel 4
Sonstiger Güterverkehr
Abschnitt 1
Durchfuhr
§ 44Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
Kapitel 6
Beschränkungen des Kapitalverkehrs
Abschnitt 1
Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
§ 54Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
Abschnitt 2
Prüfung von Unternehmenserwerben
Unterabschnitt 1
Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben
§ 55Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung
Unterabschnitt 2
Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben
§ 60Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
Unterabschnitt 3
Verfahrensübergreifende Vorschriften
§ 62aVerfahrenswechsel im Prüfverfahren
Kapitel 7
Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 63Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Meldevorschriften im Kapitalverkehr
§ 64Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
Abschnitt 3
Meldung von Zahlungen
§ 67Meldung von Zahlungen
Abschnitt 4
Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 71Meldefristen
Kapitel 8
Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
Abschnitt 1
Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote
§ 74Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
Abschnitt 3
Besondere Genehmigungserfordernisse
§ 78Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
Kapitel 9
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 1
Straftaten
§ 80Straftaten
Kapitel 10
Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 82aÜbergangsbestimmungen

§ 14

Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung

(1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel verlangen.

(2) 1 Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Waren nicht gemäß § 12 gestellt und angemeldet worden sind. 2 In diesen Fällen verweigert bei Versand durch einen Postbetreiber die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren.

(3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort gemäß § 12 Absatz 4 vor Ablauf der im Antrag nach § 12 Absatz 4 angegeben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.

(4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.

§ 15

Vereinfachte Zollanmeldung

(1) 1 Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind. 2 Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Der Anmelder hat die vereinfachte Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der Zollstelle, die in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der Bewilligung nach Absatz 4 angegeben ist

1. mit den nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder
2. durch eine vollständige Anmeldung zu ersetzen.

(3) Der Anmelder kann Vervollständigungen oder Ersetzungen von mehreren vereinfachten Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Sendung ausgeführt worden sind.

(4) Zuständig für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen nach Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 145 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist das Hauptzollamt.

§ 16

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.

(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.

(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.

§ 17

(weggefallen)

§ 18

Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas

(1) 1 Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 00 bis 2707 50 00, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen:

1. den Namen und die Adressdaten des Ausführers,
2. die Warenbezeichnung und die Warennummer,
3. die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (EORI-Nummer),
4. den Verfahrenscode,
5. das Bestimmungsland,
6. das Eigengewicht der Waren,
7. die besondere Maßeinheit,
8. die Ausfuhrzollstelle und
9. das Ausgangsdatum.
2 Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(3) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. 2 Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.

§ 19

Ausfuhr von Obst und Gemüse

(1) 1 Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste mit „G“ gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eines der nachstehend genannten Dokumente vorzulegen:

1. eine gültige Bescheinigung nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 988/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 9) geändert worden ist (Konformitätsbescheinigung),
2. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder
3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien auf Grund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).
2 Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, kann das nach Nummern 1 bis 3 maßgebliche Dokument der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.

(2) 1 Erfolgt die Ausfuhrabfertigung elektronisch nach § 12 Absatz 3 Satz 1, hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind. 2 Die Vorlage der Dokumente in Papierform ist bei der Ausfuhrabfertigung nur auf Verlangen der Zollstelle erforderlich. 3 Die Dokumente sind der zuständigen Zollstelle monatlich oder nach spezieller Vereinbarung vorzulegen. 4 Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein.

(3) 1 Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren „Status eines zugelassenen Versenders“ nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 vorgelegt werden. 2 Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren unter Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16 kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieses Dokuments vorgelegt werden. 2 Auf der Durchschrift muss die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein.

(5) 1 Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung entweder eine Konformitätsbescheinigung oder eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

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