AWV

Außenwirtschaftsverordnung

Vom 2.8.2013

Zuletzt geändert am 11.12.2024

Kapitel 3
Einfuhr
Abschnitt 1
Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 29

Verwendungsbeschränkungen

1Ist die Einfuhr einer Ware unter der Voraussetzung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der Ware nachweisbar mitzuteilen. 2Der Einführer und der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden.