AWV

Außenwirtschaftsverordnung

Vom 2.8.2013

Zuletzt geändert am 11.12.2024

Unterabschnitt 3
Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren

§ 27

Anzuwendende Vorschriften

1Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. 2Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.