(1) 1Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Anstelle des Einführers kann ein Unionsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrags geliefert werden, wenn er
(2) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen
(3) 1Darf der Einführer Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder einer vereinfachten Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in ein Zollverfahren überführen, müssen die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren zwingend erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung oder im Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bereitgehalten werden. 2Unterlagen, die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren nicht zwingend erforderlich sind, müssen gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abweichend von Absatz 2 Nummer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung bereitgehalten werden. 3Zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange können die Zollbehörden verlangen, dass ihnen die nach Satz 1 bereitzuhaltenden Unterlagen vorgelegt werden.
(4) Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform abgegeben werden.
(5) Der Einführer hat im Antrag die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Waren sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben.