AsylG

Asylgesetz

Vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126)

Neugefasst am 2.9.2008 (BGBl. I S. 1798)

Zuletzt geändert am 25.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 332)

Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2
Schutzgewährung
Unterabschnitt 1
Asyl
§ 2Rechtsstellung Asylberechtigter
Unterabschnitt 2
Internationaler Schutz
§ 3Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen
§ 5Bundesamt
Abschnitt 4
Asylverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12Handlungsfähigkeit
Unterabschnitt 2
Einleitung des Asylverfahrens
§ 18Aufgaben der Grenzbehörde
Unterabschnitt 3
Verfahren beim Bundesamt
§ 23Antragstellung bei der Außenstelle
Unterabschnitt 4
Aufenthaltsbeendigung
§ 34Abschiebungsandrohung
Abschnitt 5
Unterbringung und Verteilung
§ 44Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
Abschnitt 6
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
§ 55Aufenthaltsgestattung
Abschnitt 7
Folgeantrag, Zweitantrag
§ 71Folgeantrag
Abschnitt 8
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
§ 72Erlöschen
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 84Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 87Übergangsvorschriften

§ 54

Unterrichtung des Bundesamtes

1 Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.

Abschnitt 6
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens

§ 55

Aufenthaltsgestattung

(1) 1 Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). 2 Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. 3 In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) 1 Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. 2 § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

§ 57

Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung

(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern.

(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.

(3) 1 Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. 2 Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.

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