AsylG

Asylgesetz

Vom 26.6.1992

Neugefasst am 2.9.2008

Zuletzt geändert am 23.4.2026

§ 64

Ausweispflicht

(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.

(2) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.