AsylG

Asylgesetz

Vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126)

Neugefasst am 2.9.2008 (BGBl. I S. 1798)

Zuletzt geändert am 25.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 332)

Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2
Schutzgewährung
Unterabschnitt 1
Asyl
§ 2Rechtsstellung Asylberechtigter
Unterabschnitt 2
Internationaler Schutz
§ 3Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen
§ 5Bundesamt
Abschnitt 4
Asylverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12Handlungsfähigkeit
Unterabschnitt 2
Einleitung des Asylverfahrens
§ 18Aufgaben der Grenzbehörde
Unterabschnitt 3
Verfahren beim Bundesamt
§ 23Antragstellung bei der Außenstelle
Unterabschnitt 4
Aufenthaltsbeendigung
§ 34Abschiebungsandrohung
Abschnitt 5
Unterbringung und Verteilung
§ 44Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
Abschnitt 6
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
§ 55Aufenthaltsgestattung
Abschnitt 7
Folgeantrag, Zweitantrag
§ 71Folgeantrag
Abschnitt 8
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
§ 72Erlöschen
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 84Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 87Übergangsvorschriften

§ 49

Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung

(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.

(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.

§ 50

Landesinterne Verteilung

(1) 1 Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
2 Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) 1 Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. 2 Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Sie bedarf keiner Begründung. 4 Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. 5 Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) 1 Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. 2 Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

§ 51

Länderübergreifende Verteilung

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) 1 Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. 2 Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

§ 52

Quotenanrechnung

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.

§ 53

Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

(1) 1 Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. 2 Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) 1 Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. 3 In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

§ 54

Unterrichtung des Bundesamtes

1 Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.

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