AsylG

Asylgesetz

Vom 26.6.1992

Neugefasst am 2.9.2008

Zuletzt geändert am 23.4.2026

Abschnitt 8
Erlöschen, Entzug, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung

§ 72

Erlöschen

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348, wenn der Ausländer

1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet,
2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaats erworben hat oder
3. nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

(3) 1Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht. 2Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1.