AsylG

Asylgesetz

Vom 26.6.1992

Neugefasst am 2.9.2008

Zuletzt geändert am 23.4.2026

Unterabschnitt 3
Verfahren beim Bundesamt

§ 23

Entscheidung über das Verbot der Abschiebung

1Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.