Vom 26.6.1992
Neugefasst am 2.9.2008
Zuletzt geändert am 23.4.2026
1Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.