AsylG

Asylgesetz

Vom 26.6.1992

Neugefasst am 2.9.2008

Zuletzt geändert am 23.4.2026

§ 22a

Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde

1Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der einen Asylantrag stellt. 2Wurde eine Person, der im begünstigten Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, übernommen, so erkennt das Bundesamt den jeweiligen internationalen Schutz zu. 3Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.