AsylG

Asylgesetz

Vom 26.6.1992

Neugefasst am 2.9.2008

Zuletzt geändert am 23.4.2026

Abschnitt 4
Asylverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 12

Handlungsfähigkeit

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein volljähriger Ausländer, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) 1Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. 2Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines Ausländers, der gemäß dem nach Internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht volljährig ist, bleibt davon unberührt.