AsylG

Asylgesetz

Vom 26.6.1992

Neugefasst am 2.9.2008

Zuletzt geändert am 23.4.2026

§ 86

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder zugänglich macht oder
2. als Ausländer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.