Vom 26.6.1992
Neugefasst am 2.9.2008
Zuletzt geändert am 21.2.2024
Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.