Vom 26.6.1992
Neugefasst am 2.9.2008
Zuletzt geändert am 21.2.2024
§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.