AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965 (BGBl. I S. 1089)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Buch
Aktiengesellschaft
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Wesen der Aktiengesellschaft
Zweiter Teil
Gründung der Gesellschaft
§ 23Feststellung der Satzung
Dritter Teil
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 53aGleichbehandlung der Aktionäre
Vierter Teil
Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt
Vorstand
§ 76Leitung der Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt
Aufsichtsrat
§ 95Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Dritter Abschnitt
Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
§ 117Schadenersatzpflicht
Vierter Abschnitt
Hauptversammlung
Erster Unterabschnitt
Rechte der Hauptversammlung
§ 118Allgemeines
Zweiter Unterabschnitt
Einberufung der Hauptversammlung
§ 121Allgemeines
Dritter Unterabschnitt
Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
§ 129Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
Vierter Unterabschnitt
Stimmrecht
§ 133Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
Fünfter Unterabschnitt
Sonderbeschluß
§ 138Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
Sechster Unterabschnitt
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
§ 139Wesen
Siebenter Unterabschnitt
Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 142Bestellung der Sonderprüfer
Fünfter Teil
Rechnungslegung Gewinnverwendung
Erster Abschnitt
Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
§ 150Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
Zweiter Abschnitt
Prüfung des Jahresabschlusses
Erster Unterabschnitt
Prüfung durch Abschlußprüfer
§§ 163–169(weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 170Vorlage an den Aufsichtsrat
Dritter Abschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Erster Unterabschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 172Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Zweiter Unterabschnitt
Gewinnverwendung
§ 174[Gewinnverwendung]
Dritter Unterabschnitt
Ordentliche Hauptversammlung
§ 175Einberufung
Vierter Abschnitt
Bekanntmachung des Jahresabschlusses
§§ 177–178(weggefallen)
Sechster Teil
Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Erster Abschnitt
Satzungsänderung
§ 179Beschluß der Hauptversammlung
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt
Kapitalerhöhung gegen Einlagen
§ 182Voraussetzungen
Zweiter Unterabschnitt
Bedingte Kapitalerhöhung
§ 192Voraussetzungen
Dritter Unterabschnitt
Genehmigtes Kapital
§ 202Voraussetzungen
Vierter Unterabschnitt
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 207Voraussetzungen
Fünfter Unterabschnitt
Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
§ 221[Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen]
Dritter Abschnitt
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt
Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 222Voraussetzungen
Zweiter Unterabschnitt
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 229Voraussetzungen
Dritter Unterabschnitt
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
§ 237Voraussetzungen
Vierter Unterabschnitt
Ausweis der Kapitalherabsetzung
§ 240
Siebenter Teil
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Erster Abschnitt
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 241Nichtigkeitsgründe
Zweiter Unterabschnitt
Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
§ 250Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Zweiter Abschnitt
Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
§ 256Nichtigkeit
Dritter Abschnitt
Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
§ 258Bestellung der Sonderprüfer
Achter Teil
Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Erster Abschnitt
Auflösung
Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 262Auflösungsgründe
Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung
§ 264Notwendigkeit der Abwicklung
Zweiter Abschnitt
Nichtigerklärung der Gesellschaft
§ 275Klage auf Nichtigerklärung
Zweites Buch
Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 278Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Drittes Buch
Verbundene Unternehmen
Erster Teil
Unternehmensverträge
Erster Abschnitt
Arten von Unternehmensverträgen
§ 291Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
Zweiter Abschnitt
Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§ 293Zustimmung der Hauptversammlung
Dritter Abschnitt
Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
§ 300Gesetzliche Rücklage
Vierter Abschnitt
Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
§ 304Angemessener Ausgleich
Zweiter Teil
Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
Erster Abschnitt
Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
§ 308Leitungsmacht
Zweiter Abschnitt
Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
§ 311Schranken des Einflusses
Dritter Teil
Eingegliederte Gesellschaften
§ 319Eingliederung
Vierter Teil
Ausschluss von Minderheitsaktionären
§ 327aÜbertragung von Aktien gegen Barabfindung
Fünfter Teil
Wechselseitig beteiligte Unternehmen
§ 328Beschränkung der Rechte
Sechster Teil
Rechnungslegung im Konzern
§§ 329–338(weggefallen)
Viertes Buch
Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Erster Teil
Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
§ 393aBesetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Zweiter Teil
Gerichtliche Auflösung
§ 396Voraussetzungen
Dritter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
§ 399Falsche Angaben

§ 67f

Kosten; Verordnungsermächtigung

(1) 1 Vorbehaltlich der Regelungen in Satz 2 trägt die Gesellschaft die Kosten für die nach den §§ 67a bis 67d, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5, und nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 118a Absatz 1 Satz 4 notwendigen Aufwendungen der Intermediäre, soweit diese auf Methoden beruhen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. 2 Die folgenden Kosten sind hiervon ausgenommen:

1. die Kosten für die notwendigen Aufwendungen der Letztintermediäre für die nichtelektronische Übermittlung von Informationen an den Aktionär gemäß § 67b Absatz 1 Satz 1 und
2. bei der Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, die Kosten für die notwendigen Aufwendungen der Intermediäre für die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen vom im Aktienregister eingetragenen Intermediär an den Aktionär nach § 125 Absatz 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b.
3 Die Intermediäre legen die Entgelte für die Aufwendungen für jede Dienstleistung, die nach den §§ 67a bis 67e, § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4, § 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 und § 129 Absatz 5 erbracht wird, offen. 4 Die Offenlegung erfolgt getrennt gegenüber der Gesellschaft und denjenigen Aktionären, für die sie die Dienstleistung erbringen. 5 Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen nach diesem Gesetz sind für die Pflichten nach den §§ 67a bis 67e, 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 sowie für die Bestätigungen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu beachten.

(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre durch die Gesellschaft für die folgenden Handlungen zu regeln:

1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4,
2. die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 und
3. die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b.
2 Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. 3 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 68

Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung

(1) 1 Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. 2 Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.

(2) 1 Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. 2 Die Zustimmung erteilt der Vorstand. 3 Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. 4 Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.

(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.

(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

§ 69

Rechtsgemeinschaft an einer Aktie

(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

(2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.

(3) 1 Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. 2 Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.

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