AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 13

Unterzeichnung der Aktien

1Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. 4Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.