AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965 (BGBl. I S. 1089)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Buch
Aktiengesellschaft
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Wesen der Aktiengesellschaft
Zweiter Teil
Gründung der Gesellschaft
§ 23Feststellung der Satzung
Dritter Teil
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 53aGleichbehandlung der Aktionäre
Vierter Teil
Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt
Vorstand
§ 76Leitung der Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt
Aufsichtsrat
§ 95Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Dritter Abschnitt
Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
§ 117Schadenersatzpflicht
Vierter Abschnitt
Hauptversammlung
Erster Unterabschnitt
Rechte der Hauptversammlung
§ 118Allgemeines
Zweiter Unterabschnitt
Einberufung der Hauptversammlung
§ 121Allgemeines
Dritter Unterabschnitt
Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
§ 129Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
Vierter Unterabschnitt
Stimmrecht
§ 133Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
Fünfter Unterabschnitt
Sonderbeschluß
§ 138Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
Sechster Unterabschnitt
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
§ 139Wesen
Siebenter Unterabschnitt
Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 142Bestellung der Sonderprüfer
Fünfter Teil
Rechnungslegung Gewinnverwendung
Erster Abschnitt
Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
§ 150Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
Zweiter Abschnitt
Prüfung des Jahresabschlusses
Erster Unterabschnitt
Prüfung durch Abschlußprüfer
§§ 163–169(weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 170Vorlage an den Aufsichtsrat
Dritter Abschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Erster Unterabschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 172Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Zweiter Unterabschnitt
Gewinnverwendung
§ 174[Gewinnverwendung]
Dritter Unterabschnitt
Ordentliche Hauptversammlung
§ 175Einberufung
Vierter Abschnitt
Bekanntmachung des Jahresabschlusses
§§ 177–178(weggefallen)
Sechster Teil
Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Erster Abschnitt
Satzungsänderung
§ 179Beschluß der Hauptversammlung
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt
Kapitalerhöhung gegen Einlagen
§ 182Voraussetzungen
Zweiter Unterabschnitt
Bedingte Kapitalerhöhung
§ 192Voraussetzungen
Dritter Unterabschnitt
Genehmigtes Kapital
§ 202Voraussetzungen
Vierter Unterabschnitt
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 207Voraussetzungen
Fünfter Unterabschnitt
Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
§ 221[Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen]
Dritter Abschnitt
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt
Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 222Voraussetzungen
Zweiter Unterabschnitt
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 229Voraussetzungen
Dritter Unterabschnitt
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
§ 237Voraussetzungen
Vierter Unterabschnitt
Ausweis der Kapitalherabsetzung
§ 240
Siebenter Teil
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Erster Abschnitt
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 241Nichtigkeitsgründe
Zweiter Unterabschnitt
Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
§ 250Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Zweiter Abschnitt
Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
§ 256Nichtigkeit
Dritter Abschnitt
Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
§ 258Bestellung der Sonderprüfer
Achter Teil
Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Erster Abschnitt
Auflösung
Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 262Auflösungsgründe
Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung
§ 264Notwendigkeit der Abwicklung
Zweiter Abschnitt
Nichtigerklärung der Gesellschaft
§ 275Klage auf Nichtigerklärung
Zweites Buch
Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 278Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Drittes Buch
Verbundene Unternehmen
Erster Teil
Unternehmensverträge
Erster Abschnitt
Arten von Unternehmensverträgen
§ 291Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
Zweiter Abschnitt
Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§ 293Zustimmung der Hauptversammlung
Dritter Abschnitt
Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
§ 300Gesetzliche Rücklage
Vierter Abschnitt
Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
§ 304Angemessener Ausgleich
Zweiter Teil
Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
Erster Abschnitt
Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
§ 308Leitungsmacht
Zweiter Abschnitt
Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
§ 311Schranken des Einflusses
Dritter Teil
Eingegliederte Gesellschaften
§ 319Eingliederung
Vierter Teil
Ausschluss von Minderheitsaktionären
§ 327aÜbertragung von Aktien gegen Barabfindung
Fünfter Teil
Wechselseitig beteiligte Unternehmen
§ 328Beschränkung der Rechte
Sechster Teil
Rechnungslegung im Konzern
§§ 329–338(weggefallen)
Viertes Buch
Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Erster Teil
Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
§ 393aBesetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Zweiter Teil
Gerichtliche Auflösung
§ 396Voraussetzungen
Dritter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
§ 399Falsche Angaben

§ 13

Unterzeichnung der Aktien

1 Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3 Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. 4 Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.

§ 14

Zuständigkeit

Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.

§ 15

Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

§ 16

In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) 1 Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. 2 Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. 3 Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) 1 Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. 2 Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

§ 17

Abhängige und herrschende Unternehmen

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

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