AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 327d

Durchführung der Hauptversammlung

1In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.