AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 276

Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.