AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 25

Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.