AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 298

Anmeldung und Eintragung

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.