AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 299

Ausschluß von Weisungen

Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.