AktG

Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 219

Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.