ZVG

Zwangsversteigerungsgesetz

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Vom 24.3.1897 (RGBl. S. 97)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 329)

Erster Abschnitt
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweiter Titel
Zwangsversteigerung
I.
Anordnung der Versteigerung
§ 15
II.
Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 28
III.
Bestimmung des Versteigerungstermins
§ 35
IV.
Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 44
V.
Versteigerung
§ 66
VI.
Entscheidung über den Zuschlag
§ 79
VII.
Beschwerde
§ 95
VIII.
Verteilung des Erlöses
§ 105
IX.
Grundpfandrechte in ausländischer Währung
§ 145a
Dritter Titel
Zwangsverwaltung
§ 146
Zweiter Abschnitt
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel
Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 162
Zweiter Titel
Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
§ 171a
Dritter Abschnitt
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 172

§ 92

(1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös.

(2) 1 Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswert des Rechts gleichkommt. 2 Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. 3 Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablauf der drei Monate erlischt.

(3) Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.

§ 93

(1) 1 Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. 2 Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. 3 Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.

(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.

§ 94

(1) 1 Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. 2 Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.

(2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.

§ 94a

(1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht

1. die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist,
2. die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder
3. die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist.

(2) 1 Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. 2 Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie

1. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
2. bauliche Missstände oder Mängel aufweist,
3. den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder
4. nicht angemessen genutzt wird.
3 Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der Terminsbestimmung anzugeben.

(3) 1 Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. 2 Sie ist aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und

1. die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder
2. der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat.

(4) 1 § 94 Absatz 2 findet Anwendung. 2 Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. 3 Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen.

VII.
Beschwerde

§ 95

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

§ 96

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

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