Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom
24.3.1897
Zuletzt geändert am
24.10.2024
§ 26
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.