Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom 24.3.1897
Zuletzt geändert am 20.5.2026
1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. 2Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. 3Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.