Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom 24.3.1897
Zuletzt geändert am 24.10.2024
(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.
(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.