ZVG

Zwangsversteigerungsgesetz

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Vom 24.3.1897 (RGBl. S. 97)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 329)

Erster Abschnitt
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweiter Titel
Zwangsversteigerung
I.
Anordnung der Versteigerung
§ 15
II.
Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 28
III.
Bestimmung des Versteigerungstermins
§ 35
IV.
Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 44
V.
Versteigerung
§ 66
VI.
Entscheidung über den Zuschlag
§ 79
VII.
Beschwerde
§ 95
VIII.
Verteilung des Erlöses
§ 105
IX.
Grundpfandrechte in ausländischer Währung
§ 145a
Dritter Titel
Zwangsverwaltung
§ 146
Zweiter Abschnitt
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel
Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 162
Zweiter Titel
Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
§ 171a
Dritter Abschnitt
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 172

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