Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom
24.3.1897
Zuletzt geändert am
20.5.2026
§ 57a
1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.