Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom
24.3.1897
Zuletzt geändert am
20.5.2026
§ 5
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.