Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom 24.3.1897
Zuletzt geändert am 24.10.2024
(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.
(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.