Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom
24.3.1897
Zuletzt geändert am
24.10.2024
§ 171h
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.