Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom 24.3.1897
Zuletzt geändert am 19.12.2022
(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.