WasserstoffNEV

Wasserstoffnetzentgeltverordnung

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Vom 23.11.2021

Teil 2
Ermittlung der Netzkosten

§ 3

Zuschüsse aus Fördermitteln

(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt.

(2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 als Erlös berücksichtigt.