WasserstoffNEV

Wasserstoffnetzentgeltverordnung

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Vom 23.11.2021

Teil 3
Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes

§ 15

Berichtspflicht

(1) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten:

1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und
3. einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.
3Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,
2. den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,
3. die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und
4. die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.