1Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. 2Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.