WasserstoffNEV

Wasserstoffnetzentgeltverordnung

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Vom 23.11.2021

§ 12

Kostenmindernde Erlöse und Erträge

(1) 1Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:

1. aktivierte Eigenleistungen,
2. Zins- und Beteiligungserträge,
3. vereinnahmte Netzanschlusskosten,
4. Baukostenzuschüsse,
5. Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder
6. sonstige Erträge und Erlöse.

(2) 1Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. 2Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.