§ 13

Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport

1 Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. 2 Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.

§ 14

Plan-Ist-Kosten-Abgleich

(1) 1 Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist verpflichtet, nach Abschluss des Kalenderjahres (Kalkulationsperiode) die Differenz zu ermitteln zwischen

1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
2. den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3 Satz 3 genehmigten Netzkosten.
2 Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz zu bringen. 3 Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. 4 Die Verzinsung nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. 5 Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten Erlösen und den genehmigten Kosten. 6 Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über bis zu zehn Kalenderjahre, die auf die jeweilige Kalkulationsperiode folgen, durch Zu- und Abschläge auf die Netzkosten verteilt. 7 Der Zeitraum, über den die annuitätische Verteilung nach Satz 6 erfolgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes jeweils vor Beginn der erstmaligen Auflösung des Differenzbetrags anzuzeigen.

(2) 1 Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und übermittelt diese einschließlich der zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur. 2 Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3 Die Bundesnetzagentur prüft die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und entscheidet binnen drei Monaten über die Genehmigung dieser Kosten. 4 Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 5 Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber von Wasserstoffnetzen angesetzten Kosten für seine Entgeltbildung als erteilt.

(3) 1 Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten und übermittelt diese einschließlich der zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur. 2 Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3 Die Bundesnetzagentur prüft die für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und entscheidet binnen 15 Monaten über die Genehmigung dieser Kosten. 4 Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 5 Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelten Kosten für die Ermittlung des Differenzbetrags nach Absatz 1 als erteilt.

Teil 3
Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes

§ 15

Berichtspflicht

(1) 1 Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. 2 Der Bericht muss enthalten:

1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und
3. einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.
3 Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. 4 Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,
2. den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,
3. die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und
4. die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.

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