(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist berechtigt, von Anschlussnehmern auf der Einspeise- und Entnahmeseite die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen, vom Anschlussnehmer veranlassten Kosten, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1, für die Herstellung des Netzanschlusses und die Änderungen des Netzanschlusses zu verlangen.
(2) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes, so hat der Betreiber dieses Wasserstoffnetzes die Kosten insoweit rückwirkend den Netzkosten zuzuordnen und dem Anschlussnehmer, dessen Netzanschluss teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes geworden ist, einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.