(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes zu decken.
(2) 1Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu dokumentieren. 2Diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) 1Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann zur Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte Teilnetze bilden, wenn diese Teilnetze technisch unabhängig voneinander betrieben werden können. 2Eine Teilnetzbildung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere dann zulässig, wenn dies zur Umsetzung von Förderentscheidungen der öffentlichen Hand oder der Europäischen Kommission erforderlich ist. 3Soweit ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes nach Satz 1 Teilnetze gebildet hat, hat er die Netzkosten den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. 4Dabei kann die Zuordnung zu den einzelnen Teilnetzen durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen. 5Die Zuordnung der Kosten ist zu dokumentieren. 6Bei der Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte für die einzelnen Teilnetze sind die Teile 2 und 3 entsprechend anzuwenden.