§ 7

Aufwandsgleiche Kostenpositionen

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.

(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

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