WasserstoffNEV

Wasserstoffnetzentgeltverordnung

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Vom 23.11.2021

§ 8

Kalkulatorische Abschreibungen

(1) 1Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter (kalkulatorische Abschreibungen) nach den Absätzen 2 bis 6 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen. 2Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) 1Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. 2Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. 3Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlagegüter sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(4) 1Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung einer Anlage kann für das jeweilige Investitionsprojekt eine spezifische Nutzungsdauer angesetzt werden. 2Satz 1 ist insbesondere anzuwenden für durch die öffentliche Hand oder die Europäische Kommission geförderte Projekte zum Aufbau von Wasserstoffnetzen, bei denen die im Rahmen der Förderung jeweils zugrunde gelegte Nutzungsdauer angesetzt werden kann. 3Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat der Bundesnetzagentur die Nutzungsdauer anzuzeigen, die für das jeweilige Investitionsprojekt angesetzt wird. 4Die Anzeige nach Satz 3 hat die Angaben zu enthalten, die für eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Anlagegüter zu einem Investitionsprojekt erforderlich sind. 5Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. 6Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(5) 1Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums 0 Euro. 2Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. 3Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. 4Ändert sich die ursprüngliche Abschreibungsdauer während der Nutzung, bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. 5Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Verteilung des Restwertes auf die Restabschreibungsdauer. 6Die Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Anlage, die bisher der Gasversorgung diente, im Sinne von § 13 auf reinen Wasserstoffbetrieb umgestellt wird.

(6) 1Es erfolgt keine Abschreibung unter 0 Euro. 2Satz 1 ist ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen anzuwenden.