§ 9

Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes

(1) Bei einer Anlage des Gasversorgungsnetzes, die erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde (Altanlage) und nunmehr ausschließlich dem Wasserstoffnetzbetrieb dient, sind bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach § 8 die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Grundsätze ergänzend anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.

(3) 1 Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. 2 Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5. 3 Im Falle von auf reinen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen aus Gasversorgungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten für im vergleichbaren Zeitraum errichteter und in Deutscher Mark bewerteter Anlagegüter und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Indizes ermittelt werden.

(4) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach Absatz 3 sind folgende Indizes des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen:

1. für die Anlagengruppen Grundstücksanlagen, Betriebsgebäude; Verwaltungsgebäude, Gebäude, Verkehrswege und Gebäude (Mess-, Regel- und Zähleranlagen) die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“;
2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen, Stahlleitungen PE ummantelt, Stahlleitungen kathodisch geschützt, Stahlleitungen bitumiert, Grauguss (> DN 150), Duktiler Guss, Polyethylen (PE-HD) und Polyvenylchlorid (PVC) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“;
3. für die Anlagengruppen Stahlleitungen PE ummantelt, Stahlleitungen kathodisch geschützt und Stahlleitungen bitumiert, die für den Gastransport mit einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind,
a) die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“, mit einem Anteil von 40 Prozent und
b) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“, mit einem Anteil von 60 Prozent;
4. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe Grundstücke, der Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz), enthalten in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“.

(5) 1 Sofern die für die Indexreihen nach Absatz 4 heranzuziehenden Indizes des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 4 genannten Indexreihen zu verketten sind. 2 Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 4 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. 3 Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:

1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“ und
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“;
2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „ Preisindizes für die Bauwirtschaft“, und
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“;
3. für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl
a) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Indexreihe Rohre aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“,
b) für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Indexreihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und geschweißt, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“ und
c) für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“;
4. für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“.

(6) Kalkulatorische Abschreibungen für zusätzliche Investitionen in Altanlagen nach Absatz 1, insbesondere um diese Altanlagen technisch für das Wasserstoffnetz nutzbar zu machen, richten sich ausschließlich nach § 8.

§ 10

Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

(1) 1 Die Verzinsung des von Betreibern von Wasserstoffnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt durch eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. 2 Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe

1. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 3;
2. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2;
3. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Anlagen eines Wasserstoffnetzes, bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4. der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil.
3 Das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital werden bei der Ermittlung nach Satz 1 abgezogen. 4 Grundstücke sind zu den Anschaffungskosten anzusetzen. 5 Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. 6 Soweit das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 5 zu verzinsen.

(2) 1 Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. 2 Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1. Rückstellungen,
2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden,
3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten,
5. erhaltene passivierte Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 und
6. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Wasserstoffnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) 1 Zur Bestimmung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist zwischen Altanlagen und allen übrigen Anlagen des Wasserstoffnetzes zu unterscheiden. 2 Der auf Altanlagen entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert dieser Anlagen nach § 9 Absatz 2 und 3 an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat. 3 Der auf alle anderen Anlagen des Betriebs eines Wasserstoffnetzes entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte dieser Anlagen an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat.

(4) 1 Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt 9 Prozent vor Steuern. 2 Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. 3 Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.

(5) 1 Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 6 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden Umlaufsrenditen, die von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden:

1. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen.
2 Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. 3 Weitere Zuschläge auf den anzuwendenden Eigenkapitalzinssatz sind unzulässig.

§ 11

Kalkulatorische Steuern

Im Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkosten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.

§ 12

Kostenmindernde Erlöse und Erträge

(1) 1 Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. 2 Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:

1. aktivierte Eigenleistungen,
2. Zins- und Beteiligungserträge,
3. vereinnahmte Netzanschlusskosten,
4. Baukostenzuschüsse,
5. Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder
6. sonstige Erträge und Erlöse.

(2) 1 Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. 2 Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

§ 13

Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport

1 Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. 2 Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.

§ 14

Plan-Ist-Kosten-Abgleich

(1) 1 Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist verpflichtet, nach Abschluss des Kalenderjahres (Kalkulationsperiode) die Differenz zu ermitteln zwischen

1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
2. den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3 Satz 3 genehmigten Netzkosten.
2 Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz zu bringen. 3 Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. 4 Die Verzinsung nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. 5 Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten Erlösen und den genehmigten Kosten. 6 Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über bis zu zehn Kalenderjahre, die auf die jeweilige Kalkulationsperiode folgen, durch Zu- und Abschläge auf die Netzkosten verteilt. 7 Der Zeitraum, über den die annuitätische Verteilung nach Satz 6 erfolgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes jeweils vor Beginn der erstmaligen Auflösung des Differenzbetrags anzuzeigen.

(2) 1 Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und übermittelt diese einschließlich der zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur. 2 Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3 Die Bundesnetzagentur prüft die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und entscheidet binnen drei Monaten über die Genehmigung dieser Kosten. 4 Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 5 Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber von Wasserstoffnetzen angesetzten Kosten für seine Entgeltbildung als erteilt.

(3) 1 Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten und übermittelt diese einschließlich der zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur. 2 Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3 Die Bundesnetzagentur prüft die für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und entscheidet binnen 15 Monaten über die Genehmigung dieser Kosten. 4 Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 5 Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelten Kosten für die Ermittlung des Differenzbetrags nach Absatz 1 als erteilt.

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