TrinkwV

Trinkwasserverordnung

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Vom 20.6.2023 (BGBl. I S. Nr. 159, 2)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Beschaffenheit des Trinkwassers
§ 5Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 3
Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
§ 11Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen
Abschnitt 4
Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
§ 13Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen
Abschnitt 5
Aufbereitung
§ 18Aufbereitungszwecke
Abschnitt 6
Untersuchungspflichten des Betreibers
§ 27Besichtigung von Schutzzonen, Untersuchung von Rohwasser
Abschnitt 8
Zugelassene Untersuchungsstellen
§ 39Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle
Abschnitt 9
Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen
§ 41Stelle der Probennahme
Abschnitt 10
Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher
§ 45Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform
Abschnitt 11
Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote
§ 47Anzeigepflichten
Abschnitt 15
Berichtswesen
§ 69Berichtspflichten der Behörden
Abschnitt 16
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 71Straftaten

§ 49

Abgabeverbot

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn

1. die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 6 Absatz 1 bis 4 für mikrobiologische Parameter nicht eingehalten sind,
2. die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 7 Absatz 1 bis 3 für chemische Parameter nicht eingehalten sind oder
3. die Grenzwerte oder Anforderungen nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I für Indikatorparameter nicht eingehalten sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1. wenn eine Anzeige nach § 47 erfolgt ist, vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamts über nach den §§ 62 bis 68 zu treffende Maßnahmen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 63 Absatz 3 sind erfüllt,
2. soweit das Gesundheitsamt eine Beurteilung nach § 62 Absatz 1 vorgenommen oder eine Entscheidung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 getroffen hat, nach der die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile derselben weiterbetrieben werden können,
3. soweit für Eigenwasserversorgungsanlagen für chemische Parameter eine Duldung nach § 65 Absatz 4 gilt,
4. soweit für Indikatorparameter eine Duldung nach § 65 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt oder
5. soweit für chemische Parameter eine Abweichung nach § 66 Absatz 1, 2, 3 und 6 zugelassen ist.

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