Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Vom
20.6.2023
§ 4
Vollzug
Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind.