Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bezeichnete Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2)
Diese Verordnung gilt nicht für
1.
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
2.
Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist,
3.
Schwimm- und Badebeckenwasser,
4.
Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung eines endständig an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen wasserführenden Apparats befindet, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, und
5.
Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist.
(3)
Diese Verordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.