§ 72
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3, § 12 Satz 1, § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 13 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
3. entgegen § 13 Absatz 3 eine Wasserversorgungsanlage mit einer Nichttrinkwasseranlage verbindet,
4. entgegen § 13 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Leitung oder Stelle zur Entnahme von Wasser gekennzeichnet ist oder eine dort genannte Stelle zur Entnahme von Wasser gesichert ist,
5. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 einen Stoff oder Gegenstand verwendet oder ein dort genanntes Verfahren anwendet,
6. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 oder 3 einen Stoff oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder die Anwendung eines Verfahrens nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
7. entgegen § 17 Absatz 1 eine Trinkwasserleitung oder ein Teilstück nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
9. entgegen § 23 Absatz 2 eine Desinfektionskapazität nicht oder nicht richtig vorhält,
10. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 51 Absatz 1 Nummer 2 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
11. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
12. entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate bereithält,
13. entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
14. entgegen § 26 Absatz 1 den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines Desinfektionsverfahrens oder die Konzentration eines Aufbereitungsstoffs im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
15. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine Schutzzone oder die Umgebung einer Wasserfassungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig besichtigt,
16. entgegen § 27 Absatz 2 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
17. entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
18. entgegen § 27 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,
19. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder 4, § 59 Absatz 3 erster Halbsatz, § 61, § 63 Absatz 1 Satz 3, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 zuwiderhandelt,
20. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder 3, Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Feststellung nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
21. entgegen § 34 Absatz 2 ein Risikomanagement nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
22. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,
23. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig in einer Niederschrift festhält,
24. entgegen§ 44 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz oder Satz 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
25. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
26. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
27. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
28. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 51 Absatz 1 Nummer 4 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
29. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
30. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Maßnahmenplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,
31. entgegen § 51 Absatz 1 Nummer 3 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
32. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
33. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
34. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
35. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder Absatz 3 einen Verbraucher nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
36. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Verbrauchergruppe nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder
37. entgegen § 58 Absatz 2 oder 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen, soweit nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieser Verordnung dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.